Arbeitsgruppen
Zu den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Schwerpunkten werden gemäß § 4 Abs. 9 FWITRG Arbeitsgruppen eingerichtet, die zeitlich befristet und thematisch begrenzt die vorgenommenen Inhalte erarbeiten.
Zu den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Schwerpunkten werden gemäß § 4 Abs. 9 FWITRG Arbeitsgruppen eingerichtet, die zeitlich befristet und thematisch begrenzt die vorgenommenen Inhalte erarbeiten.









